Aufgaben

Die Pfarrvertretung ist die Personal- und Interessenvertretung aller Pfarrer/innen, Hilfspfarrer/innen und Vikar/innen. Die Mitwirkungsrechte der PV sind im Pfarrdienstgesetz festgelegt.

Die Mitglieder der Pfarrvertretung werden für vier Jahre von in den Sprengelkonferenzen der vier Sprengel unserer Landeskirche gewählt. So sind immer alle Regionen und auch die Funktionspfarrämter vertreten.

Die Arbeit der Pfarrvertretung besteht darin:

  • Pfarrer/innen in dienstrechtlichen Fragen zu beraten
  • Pfarrer/innen in Konfliktfällen zu begleiten,
  • der Kirchenleitung Anregungen zu bestimmten Themen zu unterbreiten,
  • und Stellungnahmen zu allgemeinen Regelungen, die Pfarrerinnen und Pfarrer betreffen, zu erarbeiten.

Unsere Themen:

  • Beratung und Begleitung in Konfliktfällen mit der Kirchenleitung
  • Religionsunterricht
  • Notfallseelsorge
  • Pfarrhaus/Dienstwohnung
  • Ruhestandsregelungen
  • Beihilfen
  • Fortbildung
  • Pfarrstellensituation

Gesetzliche Grundlage

Der rechtliche Rahmen für unsere Arbeit:

(1) Die Pfarrvertretung ist zu beteiligen

(a) bei allen Regelungen allgemeiner Art, die von den Leitungsorganen der Landeskirche zu erlassen sind und das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, die Ausbildung und Fortbildung der Pfarrer sowie ihre sozialen Belange betreffen,

(b) in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrer, für deren Regelung der Bischof oder das Landeskirchenamt zuständig ist, auf Antrag des Betroffenen oder des Bischofs oder des Landeskirchenamtes.

(2) Vorgesehene Regelungen nach Absatz 1 Buchstabe a) legt der Rat der Landeskirche oder das Landeskirchenamt dem Pfarrerausschuss zur Stellungnahme vor. Die kirchenleitenden Organe sind von der Stellungnahme zu unterrichten. Der Pfarrerausschuss kann auch von sich aus Anregungen zu allgemeinen Regelungen den kirchenleitenden Gremien unterbreiten.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) unterrichte das Landeskirchenamt die Pfarrvertretung. Weicht die Stellungnahme der Pfarrvertretung von der Ansicht des zur Entscheidung berechtigten Leitungsorgans der Landeskirche ab, sollen sich die Leitungsorgane und die Pfarrvertretung um eine Einigung bemühen.

(Pfarrdienstgesetz § 107 und Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD § 30)

Weitere Informationen

Namen und Adressen der Mitglieder aus Ihrem Sprengel finden Sie auf der Seite "Mitglieder".