Urlaubsverordnung

Ab dem 1.1.2021 wurde auf unsere Initiative hin eine neue Urlaubsverordnung (UV) für Pfarrerinnen und Pfarrer eingeführt.

Danach hat jede Pfarrperson bei einer 6-Tage-Arbeitswoche mit ca. 48 Stunden Wochenarbeitszeit einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen pro Jahr. 

Das entpricht dann  sechs Wochen Jahresurlaub.

*Besitzstandswahrer*innen, die zum Stichtag der Einführung der UV über 50 Jahre alt waren, bekommen noch 4 Tage Urlaub Zuschlag.  

Hinzu kommen noch die staatlichen und katholischen Feiertage in Hessen (und Thüringen) , d.h. Neujahr, 1.Mai, Himmelfahrt, Fronleichnam und der 3.Oktober gelten als arbeitsfreie Tage. .

Wer an diesen Tagen arbeitet und Dienst tut, der kann diesen Tag in der folgenden Woche freimachen.. 

Gleiches gilt für die zweiten Feiertage an kirchlichen Hochfesten, sprich an Weihnachten, (1. und/oder 2.Weihnachtstag), Karfreitag, Ostern (Ostermontag) und Pfingsten ( Pfingstmontag).

Wer an diesen Tagen Dienst hat und beruflich tätig ist, hat Anspruch auf ausgleichende, arbeits- und dienstfreie Tage, die zeitnah genommen werden sollen.

Die alte UV  stammte aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts und musste sowohl den Richtlinien der EU (gleicher Urlaubsanspruch für alle Altersgruppen) als auch dem Pfarrerdienstrecht (6-Tage-Woche) angepasst werden.

Auch werden gesetzliche Feiertage und ein regelmäßiger Anspruch auf ein alle sechs Wochen zu praktizierendes dienstfreies langes Wochenende einbezogen .

Regelungen unter:  https://www.kirchenrecht-ekkw.de/pdf/17692.pdf